| Τόπος |
Germany (1871-1948)
(Γερμανία) |
|---|---|
| Περίοδος |
Third Reich (1933-1945)
|
| Τύπος | Χρεωστικά γραμμάτια |
| Έτος | 1937 |
| Αξία | 100 Marks (100 RM) |
| Συνάλλαγμα | Reichsmark (1924-1948) |
| Σύσταση | Χαρτί |
| Μέγεθος | 295 × 209 mm |
| Σχήμα | Ορθογώνιο παραλληλόγραμμο |
| Απονομιμοποιημένο | Ναι |
| Αριθμός | N# 444420 |
Γραφή: λατινική
Επιγραφή
4½% Januar-Juli Reihe IX ⬩ Buchitabe E 100 Reichsmark
Preußische Landesrentenbank
Anstalt des öffentlichen Rechts.
Errichtet auf Grund des Gesetzes vom 29.12.1927 (Gesetzsamml.S. 283) durch
Verordnung des Preuß. Staatsministeriums vom 17.1. 1928 (Gesetzsamml. S. 5).
Wertpapiersteuerfrei gemäß
§4 des Gesetzes zur Förderung
der landwirtschaftlichen
Siedlung vom 31.3.
1931 (Reichsgesetzbl.I S. 122).
Reihe IX ⬩ Buchtt. E Nr. 4670
LANDESRENTENBRIEF
über
100 REICHSMARCK
Die PREUSSISCHE LANDESRENTENBANK schuldet
dem Inhaber dieses Landesrentenbriefes
EINHUNDERT REICHSMARK,
die mit 4½% v. H. für das Jahr in halbjährlichen, am 2.Januar und
1.Juli jedes Jahres nachträglich fälligen Raten verzinst werden. Der
Landesrentenbrief ist von Seiten des Inhabers unkündbar; er wird
von der Landesrentenbank nach Maßgabe der umstehend abgedruckten
Bedingungen verzinst und eingelöst. Der Preußische Staat
gewährleistet die Erfüllung der Verbindlichkeiten, die der Landesrentenbank
aus der Ausgabe dieses Landesrentenbriefes erwachsen.
Berlin, den 2. Januar 1937.
Der Vorstand
der Preußischen Landesrentenbank
Für diesen Landesrentenbrief ist die satzungsmäßig vorgeschriebene Deckung an Landesrentenbankrenten vorhanden und in das Deckungsregister eingetragen.
Berlin, den 2. Januar 1937. Der Treuhänder
Verstärkte Tilgung und Gesamtkündigung sind frühestens zum 1. Januar 1940 zulässig.
Die Gültigkeit der Unterzeichnung dieses Landesrentenbriefes Ausgefertigt:
hängt davon ab, dass der nebenstehende
Ausfertigungsvermerk durch handschriftliche Namensunterschrift
vollzogen ist.
REICHSDRUCKEREI
Γραφή: λατινική
Επιγραφή
Die Einlösung der Landesrentenbriefe erfolgt auf
Grund von halbjährlichen Auslosungen zum Nennwert.
Die gesamten Beträge, die bis zum Schlusse
des Halbjahres, in dem die Auslosung erfolgt, der
Landesrentenbank durch planmäßige Tilgung der
Landesrentenbankrenten und durch Kapitaltilgung
zufließen, werden zur Auslosung verwendet. Von
dem zur Auszahlung bestimmten Termin ab hört die
Verzinsung der Landesrentenbriefe auf. Zahlstelle
für Kapital- und Zinsbeträge ist die Preußische
Staatsbank (Seehandlung) in Berlin.
Die Bekanntgabe der ausgelosten Stücke erfolgt
mindestens drei Monate vor dem zur Auszahlung
bestimmten Termin im Deutschen Reichs- und Preu-
ßischen Staatsanzeiger. Eine verstärkte Tilgung
oder Gesamtkündigung ist bis zum 1. Januar 1940
ausgeschlossen. Ein Rückkauf zwecks Tilgung findet
nicht statt.
Παρακαλούμε συνδέσου ή δημιούργησε έναν λογαριασμό για να διαχειριστείς τη συλλογή σου.
| Χρονολογία | VG | F | VF | XF | AU | UNC | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Απροσδιόριστη | |||||||||||||||
| 1937-Ιαν-02 | |||||||||||||||
Κανένα μέλος δεν επιθυμεί να ανταλλάξει αυτό το παρανομισματικό προς το παρόν.